BFH - Beschluß vom 23.01.2002
V B 161/01
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 12 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 553

Entgelt für Unterbringung von Asylbewerbern

BFH, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen V B 161/01

DRsp Nr. 2002/3785

Entgelt für Unterbringung von Asylbewerbern

Versteuert der Vermieter einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber das ihm vom Landkreis für die Unterbringung gezahlte Entgelt, so hat er damit auf eine (etwaige) Steuerbefreiung verzichtet. Dieser Verzicht erfasst sowohl die Erfüllungsleistungen wie auch eine Abfindung für die Aufgabe von Rechten aus dem Mietvertrag.

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 12 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stellte einem Landkreis zwei Gemeinschaftsunterkünfte für die Unterbringung von Asylbewerbern zur Verfügung. Grundlage waren 1992 und 1993 geschlossene Verträge mit einer Laufzeit bis April 2002 bzw. Ende 1994, jeweils mit Verlängerung um ein Jahr.

In den Jahren 1993 und 1994 kündigte der Landkreis die Verträge zum Ablauf der Jahre 1993 bzw. 1994, weil die Zahl der unterzubringenden Asylbewerber erheblich zurückging. Daraufhin führte der Kläger gegen den Landkreis insgesamt vier Rechtsstreite vor dem Landgericht, wobei es auch um die Wirksamkeit der Kündigungen ging.