FG Münster - Urteil vom 29.10.2002
5 K 394/99 U
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 3 ;

Entgelt von Dritter Seite

FG Münster, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 5 K 394/99 U

DRsp Nr. 2003/6657

Entgelt von Dritter Seite

Zuschüsse, die ein Filmproduzent zusätzlich zur Gegenleistung des Leistungsempfängers von einem Dritten für die Erstellung eines Filmes erhält, rechnen als unechter Zuschuß zum steuerpflichtigen Entgelt, wenn die Leistung durch die Zahlung des Dritten betragsmäßig heruntersubventioniert wird.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist nur noch, ob ein Zuschuss von der Filmstiftung X als Entgelt zu behandeln ist.