BFH - Urteil vom 22.04.2004
V R 72/03
Normen:
UStG (1999) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1611
BFH/NV 2004, 1201
BFHE 205, 525
DB 2004, 2196
DStR 2004, 1214
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1964/00

Entgeltkorrektur bei Forderungsausfall

BFH, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen V R 72/03

DRsp Nr. 2004/11129

Entgeltkorrektur bei Forderungsausfall

»1. Bestreitet der Leistungsempfänger substantiiert Bestehen und Höhe des vereinbarten Entgelts, kommt eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1999 in Betracht. Eine Forderung ist aber nicht schon dann uneinbringlich, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. 2. § 137 Satz 1 FGO ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung auf dem verspäteten Tatsachenvortrag oder Beweis beruhen muss; die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung bei rechtzeitigem Tatsachenvortrag oder Beweis genauso ausgefallen wäre.«

Normenkette:

UStG (1999) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ARGE), erhielt im September 1998 von der WohnbauG den Auftrag, eine Wohnanlage in B zu sanieren. Hierfür wurde ein Pauschalfestpreis von 1 480 029,24 DM (einschließlich Umsatzsteuer) vereinbart.