FG Nürnberg - Urteil vom 01.04.2008
2 K 1452/07
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 ;

Entstehung der Steuer bei Abschlagszahlungen i.S.d. Umsatzsteuergesetzes

FG Nürnberg, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 1452/07

DRsp Nr. 2008/17768

Entstehung der Steuer bei Abschlagszahlungen i.S.d. Umsatzsteuergesetzes

Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG entsteht die Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG).

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist nur noch, ob das Finanzamt zutreffend steuerpflichtige Anzahlungen bzw. Abschlagszahlungen in 2004 angenommen hat.

Die Klägerin ist eine am 25.11.2002 gegründete GmbH, die Immobilien vermittelte. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war A. B., wohnhaft in ... C., D. Str. 28. Laut Handelsregisterauszug wurde die Gesellschaft am 04.10.2007 aufgelöst und Rechtsanwalt E. F. als Liquidator bestellt.