Entstehung von Einfuhrabgaben; Vorübergehende Verwendung einer Zugmaschine; Unzulässiger Binnentransport; Kein Ermessen hinsichtlich Erhebung
FG Sachsen, Urteil vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 4 K 1688/99
DRsp Nr. 2007/12953
Entstehung von Einfuhrabgaben; Vorübergehende Verwendung einer Zugmaschine; Unzulässiger Binnentransport; Kein Ermessen hinsichtlich Erhebung
1. Die sich aus der Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung im Rahmen des Zollverfahrens ergebenden Pflichten werden verletzt, wenn eine als gewerblich verwendetes Straßenfahrzeug zu qualifizierende Zugmaschine für gewerbliche oder kommerzielle Warentransporte verwendet wird, die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets beginnen und enden.2. Verbotene Binnentransporte im Sinne von Nr. 1 liegen auch vor, soweit im Drittland produzierte Möbel, die zunächst gegen Abnahme unter Vorbehalt verdeckter Mängel und Fehlmengen an inländische Möbelhäuser geliefert wurden, nach Mängelrüge dort im Rahmen einer späteren Lieferfahrt wieder abgeholt und einem anderen inländischen Abnehmer übergeben werden. Eine Lieferung der Möbel direkt vom Produktionsort im Drittland aus an den inländischen Endabnehmer wegen fehlender Abnahme durch den ersten Empfänger kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden.3. Die Abgabenschuld ist bei objektiver Nichterfüllung der Pflichten Kraft Gesetzes entstanden. Den Zollbehörden steht hinsichtlich der Erhebung kein Ermessen zu.
Normenkette:
ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Art. 141 ; EWGV 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Art. 141 ; ZKDV Art. 718 Abs. 3 Buchst. b ; EWGV 2454/93 Art. Abs. Buchst. b ;
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