BFH - Beschluss vom 28.01.2009
V B 150/07
Normen:
UStG § 15a; UStG § 24; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 973
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 28/07

Erbfolge als umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch

BFH, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen V B 150/07

DRsp Nr. 2009/9053

Erbfolge als umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch

Normenkette:

UStG § 15a; UStG § 24; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) pachtete aufgrund eines Vertrages vom 10. Juni 1988 den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters und versteuerte seine Umsätze nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Nach einem Brand errichtete der Vater am 15. Juli 1995 einen neuen Stall, den er ebenfalls an seinen Sohn verpachtete. Hierbei verzichtete er gemäß § 24 Abs. 4 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung und nahm den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten vor. Im Jahre 1996 verstarb der Vater des Klägers.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre 1996 und 1997 Änderungsbescheide, in denen er Berichtigungsbeträge nach § 15a UStG festsetzte, weil mit der Gesamtrechtsnachfolge des Klägers ein Wechsel von der steuerpflichtigen Verwendung des Stalles zur Pauschalierung nach § 24 UStG eingetreten sei.