BFH - Urteil vom 09.02.2012
V R 20/11
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3; UStG § 3 Abs. 9;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7226/07

Erbringen von Buchhaltungsleistungen an einen im Drittland ansässigen Unternehmer im Inland als sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9 UStG

BFH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen V R 20/11

DRsp Nr. 2012/13679

Erbringen von Buchhaltungsleistungen an einen im Drittland ansässigen Unternehmer im Inland als sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9 UStG

NV: Buchhaltungsleistungen, die das Erfassen und Kontieren von Belegen sowie die Vorbereitung der Abschlusserstellung umfassen, gehören nicht zu den Leistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG bzw. in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG genannten Berufe erbracht werden. Sie stellen auch keine ähnlichen Leistungen dar. Der Leistungsort richtet sich daher nach § 3a Abs. 1 UStG.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3; UStG § 3 Abs. 9;

Gründe

I. Streitig ist, ob an einen im Drittland ansässigen Unternehmer erbrachte Buchhaltungsleistungen im Inland ausgeführt werden.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, die auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs ...technischer Produkte unternehmerisch tätig ist. Sie ist Teil einer Firmengruppe, deren Mitglieder dadurch verbunden sind, dass sie gegenseitige Liefer- und Leistungsbeziehungen unterhalten und ihre Gesellschafter jeweils an mehreren Gesellschaften beteiligt sind. Weitere Mitglieder der Firmengruppe sind die auf dem gleichen Gebiet wie die Klägerin tätige X mit Sitz in Y (Drittstaat) und die Z AG (AG) mit Sitz in C (Deutschland).