FG Niedersachsen - Urteil vom 19.04.2018
11 K 262/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) Buchst. bb);

Erbringung der nach § 4 Nr. 21a bb UStG erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde; Befreiung von Leistungen eines Fahrschulunternehmers von der Umsatzsteuerpflicht

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 11 K 262/17

DRsp Nr. 2019/3121

Erbringung der nach § 4 Nr. 21a bb UStG erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde; Befreiung von Leistungen eines Fahrschulunternehmers von der Umsatzsteuerpflicht

Die nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kann nicht aus Vereinfachungsgründen durch eine Fahrschulerlaubnis oder die Erlaubnis für Lehrgänge nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgestz erbracht werden.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) Buchst. bb);

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Leistungen des Klägers, der als Unternehmer eine Fahrschule betreibt, nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz (UStG) in den Streitjahren 2011 bis 2016 umsatzsteuerbefreit sind.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer eine Fahrschule in D. Die Besteuerung erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2015 erfasste er seine Entgelte aus seiner Fahrschullehrertätigkeit als Umsätze zum allgemeinen Steuersatz. Die Erklärungen wurden vom Beklagten der Umsatzsteuerfestsetzung zugrunde gelegt.