FG Nürnberg - Urteil vom 23.04.2001
II 538/00
Normen:
AO § 227 ; UStG § 14 Abs. 3 Satz 2 ;

Erlaß der entstandenen Umsatzsteuer bei unberechtigtem Steuerausweis gem. § 14 Abs. 3 UStG aus Billigkeitsgründen, wenn der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und die Steuer zurückgezahlt wurde

FG Nürnberg, Urteil vom 23.04.2001 - Aktenzeichen II 538/00

DRsp Nr. 2002/13655

Erlaß der entstandenen Umsatzsteuer bei unberechtigtem Steuerausweis gem. § 14 Abs. 3 UStG aus Billigkeitsgründen, wenn der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und die Steuer zurückgezahlt wurde

1. Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl keine Leistung erbracht wird, ist die Festsetzung der Umsatzsteuer gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 UStG gerechtfertigt. § 14 Abs. 3 UStG ist als abstrakter Gefährdungstatbestand gefasst. 2. Für den Fall, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung bereits zur Erlangung des Vorsteuerabzugs verwendet hat, ist die sich aus § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG ergebende Steuerschuld jedenfalls dann aus Billigkeitsgründen tatsächlich ausgeführt und versteuert worden ist und die vom Leistungsempfänger abgezogenen Vorsteuerbeträge in vollem Umfang der Staatskasse erstattet worden sind. 3. Für den Fall, dass keine Leistung erbracht wurde, sieht das Gesetz keine Billigkeitsregelung vor.

Normenkette:

AO § 227 ; UStG § 14 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlaß von Umsatzsteuernachforderungen einschließlich Nebenleistungen gemäß § 14 Abs. 3 UStG.