Die nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte Umsatzsteuer ist nicht allein deshalb aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, weil der Unternehmer, der die im Abrechnungspapier ausgewiesene Leistung anstelle des Ausstellers erbracht hat, die Umsatzsteuer anmeldet und abführt.
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