BFH - Urteil vom 07.03.2006
VII R 24/04
Normen:
VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 32 Abs. 1 lit. e Art. 37 Art. 38 Abs. 1 lit. a Art. 40 Art. 202 Abs. 1 Art. 202 Abs. 3 2. Anstrich Art. 233 lit. d ; VO Nr. 2454/93 (ZKDVO) Art. 163 ; TabStG § 19 § 21 S. 1 ; UStG § 21 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1615
BFH/NV 2006, 1604
BFHE 213, 473
DStRE 2006, 1415
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2922/00

Erlöschen von durch vorschriftswidriges Verbringen entstandenen Einfuhrabgaben durch Beschlagnahme und Einziehung; Beendigung des Verbringens; Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen; Schuldner der Tabaksteuer; Erhebung von Einfuhrabgaben ist keine Strafe; Belastungsentscheidung bei der im Grundsatz auf Abwälzung auf den Konsumenten angelegten indirekten Besteuerung

BFH, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen VII R 24/04

DRsp Nr. 2006/19315

Erlöschen von durch vorschriftswidriges Verbringen entstandenen Einfuhrabgaben durch Beschlagnahme und Einziehung; Beendigung des Verbringens; Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen; Schuldner der Tabaksteuer; Erhebung von Einfuhrabgaben ist keine Strafe; Belastungsentscheidung bei der im Grundsatz auf Abwälzung auf den Konsumenten angelegten indirekten Besteuerung

»1. Für die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren noch "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen" (Art. 233 Buchst. d ZK) beschlagnahmt worden sind und damit mit der nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in den Wirtschaftskreislauf bzw. ihr "Zur-Ruhe-Kommen" im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten) Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben. Die Beschlagnahme und Einziehung der Waren nach diesem Zeitpunkt führt nicht mehr zu einem Erlöschen der Zollschuld.