BFH - Urteil vom 13.05.2009
XI R 75/07
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 50/06

Ermäßigter Steuersatz für Kontaktlisten; Beurteilung des Umsatzes als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung; Kriterien für Überwiegen des Dienstleistungselements und Lieferungselements bei Druckerzeugnissen

BFH, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen XI R 75/07

DRsp Nr. 2009/20925

Ermäßigter Steuersatz für Kontaktlisten; Beurteilung des Umsatzes als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung; Kriterien für Überwiegen des Dienstleistungselements und Lieferungselements bei Druckerzeugnissen

Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten), die für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden, unterliegen als Lieferungen von Druckerzeugnissen dem ermäßigten Steuersatz.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2;

Gründe:

I.