Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze des Klägers nach dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG zu besteuern sind.
Der Kläger war im Streitjahr als freier Mitarbeiter des Rundfunksenders X tätig. Er plante, gestaltete und moderierte im Streitjahr die wöchentlich ausgestrahlten Hörfunksendungen "..." und "...".
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