Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Personenbeförderungen auf der autofreien Insel A durch die Klägerin in den Streitjahren xxx und xxx mithilfe von Pferdekutschen in Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen. Die Klage befindet sich im 2. Rechtsgang.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz auf der Insel A. Von dort aus betreibt sie seit ihrer Gründung Anfang xxx ein Speditionsunternehmen, das Beförderungsleistungen von Personen, Gepäck und sonstigen Waren anbietet. Weil auf der Insel der Betrieb von Autos und auch anderen Kraftfahrzeugen untersagt ist, müssen Gäste, Einheimische und z. B. auch Lebensmittel, Möbel und Baumaterialien durch Pferdefuhrwerke transportiert werden (vgl. www.xxx.de). Die Klägerin unterhielt im Streitzeitraum insgesamt zehn bis elf Kutschen mit Pferdebespannung. Vier dieser Kutschen waren wegen ihrer Aufbauten nur geeignet zum Transport von Waren. Die übrigen Gefährte dienten der Beförderung von Personen.
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