FG Köln - Urteil vom 28.09.2004
8 K 4439/02
Normen:
Richtlinie 77/388 EWG Art. 6 Abs. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 Satz 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 661

ermäßigter Steuersatz; Imbisswagenumsatz

FG Köln, Urteil vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 8 K 4439/02

DRsp Nr. 2005/668

ermäßigter Steuersatz; Imbisswagenumsatz

1. Bei Umsätzen eines Imbisswagens ist die mit der Lieferung der Speisen zusammenhängende Dienstleistung nur dann also sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG anzusehen, wenn diese die Gesamtleistung maßgeblich prägt und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. 2. Erschöpft sich die Leistung in der Zubereitung der Speisen bis zum verzehrfertigen Zustand, ohne Zurverfügungstellung einer Gesamtheit von Speisesaal, Mobiliar und Geschirr, steht nach EuGH-Rechtsprechung die Nahrungsmittellieferung im Vordergrund.

Normenkette:

Richtlinie 77/388 EWG Art. 6 Abs. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 Satz 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im wesentlichen über die Frage, ob die Umsätze des Klägers insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.