FG Sachsen - Urteil vom 10.05.2005
3 K 2406/03
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 4 ;

Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG für Umsätze aus Milchleistungs- und Milchqualitätsprüfungen; Umsatzsteuer 1996 bis 1999

FG Sachsen, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 3 K 2406/03

DRsp Nr. 2005/15966

Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG für Umsätze aus Milchleistungs- und Milchqualitätsprüfungen; Umsatzsteuer 1996 bis 1999

Umsätze aus Leistungen eines Vereins für seine Mitglieder (Landwirte), die unmittelbar der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Milchwirtschaft dienen und direkt auf die Feststellung des Leistungs- und Qualitätsstandes in der Milchwirtschaft gerichtet sind, wie Tankkontrollen, bei denen überprüft wird, ob die Zuleitung von Milch aus dem Tank des Landwirts in den Tanker des Milchfahrers und dessen Tank selbst den Qualitätsanforderungen entsprechen, Leistungen der Überprüfung der Melkanlagen sowie Futterprobenuntersuchung über die Qualität des Futters, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG. Leistungen des Vereins aus Beratungen auf Anfrage von Mitgliedern über die eingesetzte Technik, Qualität und das Futter sowie zur Frage, ob die Anschaffung von Maschinen und Vorrichtungen und ob bestimmte Haltungsformen empfehlenswert sind, unterliegen dagegen dem Regelsteuersatz.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob für bestimmte Leistungen des Klägers im Rahmen der landwirtschaftlichen Kontrolle und Beratung der ermäßigte Umsatzsteuertarif anzuwenden ist.