FG Niedersachsen - Urteil vom 14.06.2012
5 K 117/11
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 68 Nr. 3 Buchst. c;

Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 5 K 117/11

DRsp Nr. 2012/16525

Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

Zu den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Bei Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG ist neben der unionsrechtlichen Grundlage zu berücksichtigen, dass grds. der normale Steuersatz gilt und der ermäßigte Steuersatz die Ausnahme ist. Tatbestandsmerkmale, die zur Ausnahme führen, sind daher eng auszulegen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Umsatzerlöse eines Integrationsprojektes i.S.d. § 68 Abs. 3 Buchst. c AO verlangt, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung der Erlöse die 40 %-ige Beschäftigungsquote des § 68 Abs. 3 Buchst. c AO erfüllt ist. Für eine Anlaufphase zum Aufbau des Integrationsunternehmens gelten keine Ausnahmen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 68 Nr. 3 Buchst. c;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nr. 3 Buchst. c der Abgabenordnung (AO) unterhielt und die Umsatzerlöse dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.