FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.08.2009
1 V 1346/09
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b; EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 3; PBefG § 47 Abs. 1; PBefG § 51 Abs. 2; SGB V § 60; SGB V § 133; SGB V § 71 Abs. 1; SGB V § 71 Abs. 3; SGB V § 12; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 87

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Krankenfahrten

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 1 V 1346/09

DRsp Nr. 2009/22877

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Krankenfahrten

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob von einem nicht personenbeförderungsberechtigten Unternehmer gegenüber den Krankenkassen abgerechnete Krankenfahrten, die nicht von dem Unternehmer selbst sondern von konzessionierten Taxiunternehmern erbracht werden, dem vollen und nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. 2. Die Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG kann nicht bereits deshalb versagt werden, weil die Krankenfahrten nicht von einem Taxistand aus angetreten werden und die Beförderungsaufträge nur am Betriebssitz des nicht personenbeförderungsberechtigten Unternehmers entgegen genommen werden. 3. Die der Besteuerung zugrunde gelegten Umsätze sind auch keine bloßen Vermittlungsleistungen, die dem vollen Steuersatz unterliegen würden (vgl. BFH, Beschluss v. 18.04.2007, V B 157/05, BFH/NV 2007, 1544). Mit dem Rahmenvertrag hat sich die Steuerpflichtige gegenüber den Krankenkassen zur Beförderung von Versicherten für ein festgelegtes Entgelt verpflichtet. Diese Leistung hat sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegenüber den Krankenkassen abgerechnet.