FG Sachsen - Urteil vom 26.09.2001
5 K 1505/99
Normen:
UStG 1993 § 10 Abs. 1 S. 3 ; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG 1993 § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; UStG 1993 § 10 Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1623

Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Leistungsaustausch zwischen landwirtschaftlicher Nutzergemeinschaft und deren Gesellschaftern; Behandlung von öffentlich-rechtlichen Zuschüssen; Umsatzsteuer 1992 bis 1995

FG Sachsen, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 5 K 1505/99

DRsp Nr. 2002/1200

Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Leistungsaustausch zwischen landwirtschaftlicher Nutzergemeinschaft und deren Gesellschaftern; Behandlung von öffentlich-rechtlichen Zuschüssen; Umsatzsteuer 1992 bis 1995

1. Stellt eine landwirtschaftliche Nutzergemeinschaft den Gärtnereibetrieben ihrer Gesellschafter das für die gärtnerische Primärproduktion erforderliche Anlagevermögen zur Verfügung, erbringt sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen. 2. Zuschüsse zum Zwecke der Förderung des landwirtschaftlichen Unternehmens und der Erhaltung der inländischen land- und fortwirtschaftlichen Produktion, die eine landwirtschaftliche Nutzergemeinschaft direkt oder über die einzelunternehmerischen Landwirtschaftsbetriebe ihrer Gesellschaft erhält, zählen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage.

Amtlicher Leitsatz zum Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. September 2001 5 K 1505/99 Zuschüsse zum Zwecke der Förderung des landwirtschaftlichen Unternehmers und der Erhaltung der inländischen land- und forstwirtschaftlichen Produktion, die eine landwirtschaftliche Nutzergemeinschaft direkt oder über die einzelunternehmerischen Landwirtschaftsbetriebe ihrer Gesellschafter erhält, zählen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage.