FG Nürnberg - Beschluss vom 09.08.2001
II 287/01
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Satz 1 ;

Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft

FG Nürnberg, Beschluss vom 09.08.2001 - Aktenzeichen II 287/01

DRsp Nr. 2003/690

Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis endet nur dann bereits mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt der Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Zwischen den Beteiligten unstreitig bestand zwischen der Antragstellerin als Organträger und der Firma N. GmbH (im Folgenden GmbH) als Organgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft (vgl. Umsatzsteuerprüfungsbericht vom 31.05.2001).