Streitig ist der Zeitpunkt der Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft.
Zwischen den Beteiligten unstreitig bestand zwischen der Antragstellerin als Organträger und der Firma N. GmbH (im Folgenden GmbH) als Organgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft (vgl. Umsatzsteuerprüfungsbericht vom 31.05.2001).
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