OLG Rostock - Urteil vom 10.07.2006
3 U 183/05
Normen:
UStG § 15a Abs. 1 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 64
NJW-RR 2006, 1671
NZM 2006, 898
OLGReport-Rostock 2006, 1014
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 264/05

Ersatzansprüche des Vermieters bei fehlender Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Zwischenvermieters

OLG Rostock, Urteil vom 10.07.2006 - Aktenzeichen 3 U 183/05

DRsp Nr. 2007/16784

Ersatzansprüche des Vermieters bei fehlender Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Zwischenvermieters

»1. Der Zwischenvermieter ist für einen Steuerschaden wegen fehlender Vorsteuerabzugsmöglichkeit nur für den Zeitraum ersatzpflichtig, für den in nicht berichtigungsfähiger Weise ein Vorsteuererstattungsanspruch entfallen ist.2. Der zehnjährige Berichtigungszeitraum, der gem. § 15a UStG für den Fall, dass sich die der vorsteuerlichen Beurteilung zugrunde liegenden Verhältnisse ändern, dem Finanzamt die Möglichkeit gibt, für die auf das Erstjahr der Verwendung folgenden Jahre eine nachträgliche Abänderung der umsatzsteuerlichen Festsetzung vorzunehmen, beginnt mit der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsgutes, hier der Mietsache.3. Im Fall einer Zwischenvermietung ist dies der Zeitpunkt, in dem der Endmieter als Unternehmer die Räume zur Umsatzerzielung einsetzt.«

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 1 ; BGB § 249 ;

Gründe:

I.

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht einen Rückzahlungsanspruch aus einer gezogenen Bürgschaft geltend. Er wurde am 11.05.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. GmbH & Co. KG bestellt, die Rechtsnachfolgerin der G. GmbH ist (für beide nachfolgend Schuldnerin).