I.
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht einen Rückzahlungsanspruch aus einer gezogenen Bürgschaft geltend. Er wurde am 11.05.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. GmbH & Co. KG bestellt, die Rechtsnachfolgerin der G. GmbH ist (für beide nachfolgend Schuldnerin).
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