OLG Brandenburg - Urteil vom 23.05.2023
3 U 94/22
Normen:
BGB § 259; BGB § 126; BGB § 556 Abs. 3 S. 3; BGB § 194; BetrKV § 2 Nr. 13 -14; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a); BGB § 366 Abs. 2; BGB § 396 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 290/21

Erstattung von Betriebskostenvorauszahlungen wegen Fehlerhaftigkeit der Nebenkostenabrechnung des VermietersStufenklage bezüglich der Erstattung von MietnebenkostenvorauszahlungenZulässigkeit einer Klageänderung von der Vornahme der Nebenkostenabrechnung auf die Erstattung von NebenkostenvorauszahlungenFormelle Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 3 U 94/22

DRsp Nr. 2023/8370

Erstattung von Betriebskostenvorauszahlungen wegen Fehlerhaftigkeit der Nebenkostenabrechnung des Vermieters Stufenklage bezüglich der Erstattung von Mietnebenkostenvorauszahlungen Zulässigkeit einer Klageänderung von der Vornahme der Nebenkostenabrechnung auf die Erstattung von Nebenkostenvorauszahlungen Formelle Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung

Der Vermieter von Gewerberaum ist bei der Abrechnung der Nebenkosten nicht an die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gebunden. Nebenkostenabrechnungen müssen, soweit es sich nicht um preisgebundenen Wohnraum handelt oder dies ausdrücklich vereinbart worden ist, nicht unterschrieben werden, da Schriftlichkeit dann schon nicht vorgeschrieben ist. Auch die fehlende vollständige Adressangabe des Mieters sowie das fehlende Datum sind unschädlich.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17.05.2022, Az. 3 O 290/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 13.000 €.

Normenkette:

BGB § 259; BGB § 126; BGB § 556 Abs. 3 S. 3; BGB § 194; BetrKV § 2 Nr. 13 -14; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a); BGB § 366 Abs. 2; § Abs. S. 2;