FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2009
1 K 250/06
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 17 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 1; UStG § 14c Abs. 2 S. 3; AO § 37 Abs. 2; AO § 169 Abs. 1; AO § 227;
Fundstellen:
EFG 2010, 1012

Erstattung von im Organkreis zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer; kein Erlass aus sachliche Billigkeitsgründen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 250/06

DRsp Nr. 2010/8694

Erstattung von im Organkreis zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer; kein Erlass aus sachliche Billigkeitsgründen

1. Die Erstattung einer ohne rechtlichen Grund bezahlten Steuer (§ 37 Abs. 2 AO) ist ausgeschlossen, wenn der Bescheid, der der Zahlung zugrunde liegt, formell bestandskräftig ist und eine Änderung des Bescheids aufgrund des Ablaufs der Festsetzungsfrist ausgeschlossen ist. 2. Abrechnungspapiere innerhalb des Organkreises sind keine "Rechnungen", so dass eine Rechnungskorrektur nach § 14c UStG von im Orangkreis zu Unrecht in Rechnung gestellter und vom Organträger abgeführter Umsatzsteuer ausscheidet. 3. Bei der Organschaft ist von einem einzigen Steuerpflichtigen auszugehen, der keine Rechnungen an sich selbst, d. h. von dem Organträger an die Organgesellschaft und umgekehrt, ausstellen kann. 4. Ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer von vornherein falsch angesetzt worden, ist § 17 UStG nicht anzuwenden. 5. Konnte sich der Steurepflichtige rechtzeitig gegen eine offensichtlich und eindeutig unrichtige Steuerfestsetzung wehren, kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO nicht in Betracht.

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 17 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 1; UStG § 14c Abs. 2 S. 3; AO § Abs. ;