FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.04.2016
11 K 1965/13
Normen:
ZK § 236 Abs. 1; UStG § 21 Abs. 2;

Erstattung von maßgeblich von der Tarifierung von Milchpermeat Y abhängenden Einfuhrabgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 11 K 1965/13

DRsp Nr. 2016/11649

Erstattung von maßgeblich von der Tarifierung von "Milchpermeat Y" abhängenden Einfuhrabgaben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK § 236 Abs. 1; UStG § 21 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Einfuhrabgaben, die maßgeblich von der Tarifierung von "Milchpermeat Y" abhängt.

Die Klägerin handelt mit Milcherzeugnissen. Mit sechs Schreiben jeweils vom 30. Juli 2012 beantragte sie die Erstattung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt xxx.xxx,xx €. Die Einfuhrabgaben waren mit sechs Bescheiden für im ersten Quartal des Jahres 2012 unter der Bezeichnung "Milchpermeat Y" eingeführte Waren erstmals festgesetzt bzw. nacherhoben worden. Dabei handelt es sich um die folgenden Bescheide:

1. [ 1 ...] vom 3. April 2012 (RL xxx/xx) über xx.xxx,xx €

2. [2 ... ] vom 3. April 2012 (RL xxx/xx) über xx.xxx,xx €

3. [3 ... ] vom 3. April 2012 (RL xxx/xx) über xx.xxx,xx €

4. [4 ... ] vom 11. April 2012 (RL xxx/xx) über xxx.xxx,xx €

5. [5 ... ] vom 11. April 2012 (RL xxx/xx) über xxx.xxx,xx €

6. [6 ... ] vom 16. Mai 2012 (RL xxx/xx) über xx.xxx,xx €