I. Nach dem Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 1997 wurde auf Seiten der Finanzverwaltung angenommen, dass zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und B ein Organschaftsverhältnis mit B als Organträger und der Klägerin als Organgesellschaft bestehe. Dementsprechend wurde die Umsatzsteuer unter der Steuernummer des B zusammengefasst. Für das Jahr 1998 wurde gegen B eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung festgesetzt. Auf diese Festsetzung erfolgten Zahlungen; u.a. wurden von einem Bankkonto der Klägerin unter der Angabe "UMST", "SVZ 98" und "Anteil der A" sowie der Steuernummer des B als Verwendungszweck insgesamt ... DM gezahlt.
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