BFH - Beschluss vom 11.06.2004
VII B 342/03
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1370
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2637/02

Erstattung von USt

BFH, Beschluss vom 11.06.2004 - Aktenzeichen VII B 342/03

DRsp Nr. 2004/13459

Erstattung von USt

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass in Fällen, in denen USt-Zahlungen bei einer nur vermeintlichen Organschaft zu erstatten sind, Erstattungsgläubiger derjenige ist, dessen - möglicherweise nur vermeintliche - USt-Schuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Nach dem Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 1997 wurde auf Seiten der Finanzverwaltung angenommen, dass zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und B ein Organschaftsverhältnis mit B als Organträger und der Klägerin als Organgesellschaft bestehe. Dementsprechend wurde die Umsatzsteuer unter der Steuernummer des B zusammengefasst. Für das Jahr 1998 wurde gegen B eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung festgesetzt. Auf diese Festsetzung erfolgten Zahlungen; u.a. wurden von einem Bankkonto der Klägerin unter der Angabe "UMST", "SVZ 98" und "Anteil der A" sowie der Steuernummer des B als Verwendungszweck insgesamt ... DM gezahlt.