OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.04.2019
25 U 60/18
Normen:
VVG § 194 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3/18

Erstattungsanspruch von Umsatzsteuerbeträgen eines privaten KrankenversicherersVorliegen einer NettopreisvereinbarungAbdeckung der Aufwendungen für die von dem Leistungserbringer zu entrichtende Umsatzsteuer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 25 U 60/18

DRsp Nr. 2019/9445

Erstattungsanspruch von Umsatzsteuerbeträgen eines privaten Krankenversicherers Vorliegen einer Nettopreisvereinbarung Abdeckung der Aufwendungen für die von dem Leistungserbringer zu entrichtende Umsatzsteuer

1. Zahlt der Empfänger einer nicht steuerbaren Lieferung oder Leistung Umsatzsteuer an den Leistungserbringer, liegt bei einer Nettopreisvereinbarung kein rechtlicher Grund vor; dann kann die Umsatzsteuer gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangt werden.2. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deckt der für eine Leistung vereinbarte Preis mangels abweichender Vereinbarungen auch die Aufwendung für die von dem Leistungserbringer zu entrichtende Umsatzsteuer ab.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 27. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorliegende Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.