BFH - Urteil vom 30.06.2015
VII R 42/14
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2 S. 2; UStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 939/11 AO

Erstattungsansprüche hinsichtlich zu Unrecht ausgewiesener Vorsteuer

BFH, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen VII R 42/14

DRsp Nr. 2015/21137

Erstattungsansprüche hinsichtlich zu Unrecht ausgewiesener Vorsteuer

Hat der Steuerpflichtige in Rechnungen Dritter ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht und musste er diese zurückzahlen, weil den Rechnungen die dort ausgewiesenen Leistungen nicht zugrunde lagen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der zurückgezahlten Umsatzsteuer, wenn er seinerseits seine Rückzahlungsansprüche bei den Dritten nicht realisieren konnte. Denn § 37 Abs. 2 AO regelt keinen Rückzahlungsanspruch eines Leistungsempfängers, der die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer dem Rechnungsaussteller gezahlt hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3. September 2014 6 K 939/11 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2 S. 2; UStG § 15 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt in den Jahren 2001 bis 2006 Rechnungen von Geschäftspartnern mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Auf deren Grundlage erstattete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) der Klägerin Vorsteuerbeträge.