FG Köln - Urteil vom 05.07.2006
2 K 4091/05
Normen:
AO § 233a ; UStG § 18 Abs. 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 62
EFG 2006, 1870

Erstattungszinsen für die Vergütung von Vorsteuer

FG Köln, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 2 K 4091/05

DRsp Nr. 2006/22951

Erstattungszinsen für die Vergütung von Vorsteuer

1. Die Festsetzung der Vorsteuervergütung ist keine Steuerfestsetzung. 2. § 233a AO ist nur auf Steuerfestsetzungen anwendbar und nicht auf das Vorsteuererstattungsverfahren.

Normenkette:

AO § 233a ; UStG § 18 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage nach einem Verzinsungsanspruch aus § 233a Abgabenordnung - AO - für die Vergütung von Vorsteuer nach § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein in österreich ansässiges Unternehmen.

Die Klägerin beantragte am 08. April 1999 (Posteingang beim Beklagten) die Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des Vergütungsverfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) für den Vergütungszeitraum Januar bis März 1999 in Höhe von 256.000,00 DM.

Mit Bescheiddatum vom 17. September 1999 lehnte der Beklagte die beantragte Vergütung von Vorsteuern ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte Erfolg.

Mit geändertem Bescheid vom 24.09.2003 erfolgte die Vergütung des begehrten Betrags.

Am 16. Oktober 2003 legte die Klägerin gleichwohl gegen den Bescheid vom 24.09.2003 Einspruch mit der Begründung ein, dass eine Festsetzung von Erstattungszinsen gemäß § 233a Abs. 4 AO unterblieben sei; die Klägerin stellte zudem hilfsweise den Antrag auf Erlass eines Zinsbescheides.