EU-rechtliche Regelungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Die Art. 43 -59b MwStSystRL enthalten die Regelungen zur Bestimmung des Orts der Dienstleistung. Im Ergebnis kann danach für eine sonstige Leistung nur ein umsatzsteuerlicher Ort bestimmt werden (Vermeidung der Doppelbesteuerung). Aus Art. 11 der seit dem 01.07.2011 geltenden EU-VO 282/2011 ergibt sich die Definition des Begriffs der festen Niederlassung, die mit dem Begriff der Betriebsstätte laut ständiger Rechtsprechung des BFH weitgehend identisch ist.