Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Leistungsort

Der Leistungsort liegt nach den beiden Grundregeln grundsätzlich an dem Ort, von dem aus der Unternehmer (als Leistender oder als Leistungsempfänger) sein Unternehmen betreibt21 AO). Soweit dieser Ort bei natürlichen Personen nicht eindeutig bestimmbar ist, können auch der Wohnsitz des Unternehmers (§ 8 AO) oder der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) in Betracht kommen. Bei Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) maßgeblich. Hierbei ist vorrangig der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, und nachrangig auch der Ort des satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt, zu berücksichtigen. Insbesondere bei Domizilgesellschaften ist davon auszugehen, dass sich der Ort der Geschäftsleitung nicht an deren Sitz befindet, weshalb bei Leistungen an Domizilgesellschaften davon auszugehen ist, dass der Leistungsort im Inland liegt, wenn der leistende Unternehmer keinen anderen Nachweis führen kann (BFH v. 08.09.2011 - V R 42/10).