EU-rechtliche Regelungen

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Gemäß Art. 173 MwStSystRL darf für Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, nur der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze (Recht auf Vorsteuerabzug) entfällt. Das Europarecht nimmt die Aufteilung der Steuerbeträge grundsätzlich nach einem Umsatzschlüssel vor. Die wirtschaftliche Zuordnung ist jedoch auch durch Art. 173 Abs. 2 Buchst. c) MwStSystRL vorgesehen. Das deutsche Recht ist so ausgestaltet, dass eine Aufteilung nach den Ausgangsumsätzen nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Nach Auffassung einiger Finanzgerichte steht diese Regelung nicht im Einklang mit der MwStSystRL und ist daher EU-rechtswidrig (vgl. auch die Ausführungen in den Gestaltungshinweisen).