Praxisfälle

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

U betreibt ein Versicherungsbüro und ist gleichzeitig als Versicherungsmakler tätig. Im Jahr 2008 schafft er ein Kfz an, das er für beide Tätigkeiten nutzt. Der Nutzungsanteil für die Tätigkeit als Versicherungsmakler liegt bei 30 %.

U muss die Vorsteuern gem. § 15 Abs. 4 UStG entsprechend dem Nutzungsanteil aufteilen.

V baut auf seinem Grundstück in der Dortmunder Innenstadt ein Gebäude. V beabsichtigt auf den insgesamt 1.000 qm unterschiedliche Nutzungen. 200 qm sollen an ein Versicherungsbüro vermietet werden. 500 qm entfallen auf Mietwohnungen, die für private Wohnzwecke genutzt werden. Auf den verbleibenden 300 qm soll ein Modeladen errichtet werden. Soweit rechtlich zulässig optiert V zur Umsatzsteuer.