Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Das Rechtsinstitut der Werklieferung und Werkleistung ist im EU-Recht nicht explizit genannt. In Art. 14 MwStSystRL wird den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit eingeräumt, die Erbringung bestimmter Bauleistungen als Lieferung von Gegenständen zu betrachten.
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