Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Durch einen Werkvertrag wird gem. § 631 BGB der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Zivilrechtlich ist für den Werkvertrag grundsätzlich nicht eine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung kennzeichnend. Um einen in § 651 BGB geregelten Werklieferungsvertrag handelt es sich nur dann, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, das Werk aus von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen und diese nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.

Beachte: Die zivilrechtliche Betrachtung ist für die umsatzsteuerliche Qualifizierung nicht bindend.

Werklieferung

Die Werklieferung wird nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung wie eine Lieferung behandelt, obwohl in ihr Teile einer Lieferung und Teile einer sonstigen Leistung enthalten sind. Eine Werklieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands selbst beschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder Nebensachen sind (BFH, Urt. v. 22.08.2013 - V R 37/10, BStBl II 2014, 128; Abschn. 3.8 Abs. 1 UStAE).

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