BFH - Beschluss vom 21.08.2013
V R 20/12
Normen:
UStG 2005 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, Art. 134 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 233/10

EuGH-Vorlage betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG

BFH, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen V R 20/12

DRsp Nr. 2013/23832

EuGH-Vorlage betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG

1. Zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL: a) Kann ein Mitgliedstaat das ihm eingeräumte Ermessen zur Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter dahingehend ausüben, dass er zwar Personen anerkennt, die ihre Leistungen an Sozial- und Pflegekassen erbringen, nicht aber auch staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen?b) Falls staatlich geprüfte Pflegekräfte als soziale Einrichtung anzuerkennen sind:Ergibt sich die Anerkennung einer Zeitarbeitsfirma, die staatlich geprüfte Pflegekräfte an anerkannte Pflegeeinrichtungen (Zieleinrichtungen) verleiht, aus der Anerkennung des verliehenen Personals?2. Zur Auslegung von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL: Ist die Gestellung von staatlich geprüften Pflegekräften für die Erbringung von Pflegeleistungen der Zieleinrichtung (Entleiher) als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz unerlässlich, wenn die Zieleinrichtung ohne Personal nicht tätig werden kann?

Normenkette:

UStG 2005 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, Art. 134 Buchst. a;

Gründe

I.