BFH - Beschluss vom 26.04.2012
V R 18/11
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 26; RL 77/388/EWG Art. 11 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3298/08

EuGH-Vorlage zur Minderung der Besteuerungsgrundlagen bei Rabattgewährung durch ein die Reise vermittelndes Reisebüro

BFH, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen V R 18/11

DRsp Nr. 2012/13692

EuGH-Vorlage zur Minderung der Besteuerungsgrundlagen bei Rabattgewährung durch ein die Reise vermittelndes Reisebüro

1. Kommt es nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 24. Oktober 1996 C-317/94, Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339) auch dann zu einer Minderung der Besteuerungsgrundlage im Rahmen einer Vertriebskette, wenn ein Vermittler (hier: Reisebüro) dem Empfänger (hier: Reisekunde) des von ihm vermittelten Umsatzes (hier: Leistung des Reiseveranstalters an den Reisekunden) einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet?2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 auch dann anzuwenden, wenn nur der vermittelte Umsatz des Reiseveranstalters, nicht aber auch die Vermittlungsleistung des Reisebüros der Sonderregelung nach Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegt?3. Falls auch die zweite Frage zu bejahen ist: Ist ein Mitgliedstaat, der Art. 11 Teil C Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zutreffend umgesetzt hat, im Fall der Steuerfreiheit der vermittelten Leistung nur dann berechtigt, eine Minderung der Besteuerungsgrundlage zu versagen, wenn er in Ausübung der in dieser Bestimmung enthaltenen Ermächtigung zusätzliche Bedingungen zur Versagung der Minderung geschaffen hat?

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 26; RL 77/388/EWG Art. 11 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1;

Gründe

I. Zum Sachverhalt