FG Münster - Urteil vom 20.09.2012
5 K 3605/08 U
Normen:
UStG § 3 Abs 9a Nr 1;

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Kellerraum als Betriebsstätte oder häusliches Arbeitszimmer

FG Münster, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 5 K 3605/08 U

DRsp Nr. 2012/21815

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Kellerraum als Betriebsstätte oder häusliches Arbeitszimmer

1) Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nicht der unternehmerischen, sondern der privaten PKW-Nutzung zuzuordnen (entgegen BMF-Schreiben v. 29.05.2000, BStBl. I 2000, 819, Tz. 22 sowie vom 27.8.2004, BStBl. I 2004, 864, Tz. 3). 2) Ein betrieblich genutzter Kellerraum, der in die private Wohnsphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, ist als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren.

Normenkette:

UStG § 3 Abs 9a Nr 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die B GmbH am Wohnsitz des Klägers (Kl.) eine Betriebsstätte unterhält und ob für die täglichen Fahrten des Kl. zu der Hauptniederlassung der GmbH eine unentgeltliche Wertabgabe für die Privatnutzung des Pkw angesetzt werden darf.