BFH - Urteil vom 18.03.2004
V R 19/03
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1281
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 10.12.2002 - 6 K 3593/99 K,G,U,F,

Fehlen von Entscheidungsgründen; objektive Klagehäufung

BFH, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen V R 19/03

DRsp Nr. 2004/11689

Fehlen von Entscheidungsgründen; objektive Klagehäufung

1. Bei objektiver Klagehäufung ist es zwar möglich, die Zulassung der Revision auf einzelne Streitgegenstände zu beschränken. Eine Beschränkung ist aber nur wirksam, wenn sie im Urteil ausdrücklich und eindeutig ausgesprochen wird.2. Wird einer Klage wegen KSt und USt, die den BA-Abzug und Vorsteuerabzug betrifft, stattgegeben, ohne die für den Vorsteuerabzug maßgebende Vorschrift zu erwähnen und den Sachverhalt entspr. zu prüfen, kann es hinsichtlich der USt an Entscheidungsgründen i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO fehlen.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die im Stahl- und Metallbau tätig ist. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde u.a. festgestellt, dass die Klägerin Beraterhonorare an den Wirtschaftsprüfer B in folgender Höhe gezahlt hatte:

1990 1991 1992 1993 1994

DM DM DM DM DM

netto 422 013 75 234 679 859 420 000 284 450

Umsatzsteuer 59 081 10 532 95 180 63 000 42 667

brutto 481 094 85 766 775 039 483 000 327 117