Streitig ist die Frage, ob ein Fall des § 14c UStG vorliegt.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wurde durch Gesellschaftsvertrag im Juni 19.. gegründet. Gründungsgesellschafter waren A, B sowie C. Die Gesellschaft betrieb Ackerbau auf gepachteten Flächen. Zum Juni 19.. trat A aus der Gesellschaft aus; B übernahm dessen Gesellschaftsanteile.
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