BFH - Urteil vom 28.04.2016
VI R 18/15
Normen:
EStG § 40 Abs. 3, § 40b Abs. 1 und Abs. 5, § 41a; AO § 37 Abs. 2, § 168, § 218; UStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 254, 26
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 91/13

Festsetzung negativer pauschaler Lohnsteuer wegen der Rückzahlung von Arbeitslohn durch Zahlung freigewordener Deckungsmittel aus einer gekündigten Gruppendirektversicherung

BFH, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen VI R 18/15

DRsp Nr. 2016/15165

Festsetzung negativer pauschaler Lohnsteuer wegen der Rückzahlung von Arbeitslohn durch Zahlung freigewordener Deckungsmittel aus einer gekündigten Gruppendirektversicherung

Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer und damit auch einer negativen pauschalen Lohnsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Januar 2015 14 K 91/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 3, § 40b Abs. 1 und Abs. 5, § 41a; AO § 37 Abs. 2, § 168, § 218; UStG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Zahlung freigewordener Deckungsmittel aus einer gekündigten Gruppendirektversicherung an den Arbeitgeber als Rückzahlung von Arbeitslohn zu beurteilen und insoweit negative pauschale Lohnsteuer festzusetzen ist.