Die Beteiligten streiten um die Berechtigung von Vorsteuerabzügen aus Leistungen, die nach Auffassung des Beklagten im Zusammenhang mit der Bildung einer atypischen stillen Gesellschaft und mit Treuhandleistungen erbracht worden sein sollen.
Die mit Gesellschaftsvertrag von ... gegründete Klägerin übernahm im Berliner Raum seit dem 1. November 1979 im wesentlichen die geschäftlichen Aktivitäten der ..., wobei sie in deren Produktionsprozeß eingegliedert wurde. Sie pachtete von dieser Gruppe Grundvermögen und erwarb von ihr bewegliches Anlagevermögen, Vorratsvermögen und Lizenzen.
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