FG Düsseldorf - Urteil vom 18.08.2015
11 K 2718/12 G,U
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1;

FG Düsseldorf - Urteil vom 18.08.2015 (11 K 2718/12 G,U) - DRsp Nr. 2016/17657

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 11 K 2718/12 G,U

DRsp Nr. 2016/17657

Tenor

Der Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 wird insoweit geändert, als bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages 2006 von einem Gewinn i.H.v. € ausgegangen wird.

Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 14.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 wird insoweit geändert, als bei der Umsatzsteuerfestsetzung die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe für Lieferungen zu 16% von einer Netto-Bemessungsgrundlage i.H.v. € berechnet wird und i.H.v. € angesetzt wird.

Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages 2006 und der festzusetzenden Umsatzsteuer 2006 wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerinnen zu 1. und 2. tragen die Verfahrenskosten.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1;

Tatbestand

Die ZA GmbH & Co. KG (Klägerin zu 2., auch ZA genannt) wurde am 04.04.2006 gegründet. Gesellschafterinnen waren die ZB GmbH als Komplementärin, die im Innenverhältnis nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt war, und die Klägerin als Kommanditistin. Die Klägerin war außerdem Geschäftsführerin der ZB GmbH.