FG Hessen - Urteil vom 13.03.2023
6 K 1284/21
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 2004 § 14 Abs. 4 S. 1;

Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Anlass von Werbe- und Verkaufsförderungszuschüssen bei Gelegenheit der Lieferung von Handelswaren; Reemtsma-Direktanspruch

FG Hessen, Urteil vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 6 K 1284/21

DRsp Nr. 2024/3740

Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Anlass von Werbe- und Verkaufsförderungszuschüssen bei Gelegenheit der Lieferung von Handelswaren; Reemtsma-Direktanspruch

Zur Anwendbarkeit des sog. Reemtsma-Direktanspruchs auch bei fehlendem Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (hier: irrtümlich Annahme einer isoliert vergüteten Werbe- oder Verkaufsförderleistung des Lieferkunden an den Lieferanten und hieraus folgender, fehlerhafter Ausweis des Regelsteuersatzes bei in Wirklichkeit nur vorliegender Minderung des zum ermäßigten Steuersatz abzurechnenden Warenbezugspreises) und bei fehlender, die Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Var. 2 UStG 2004 (Leistungsbeschreibung) erfüllender Rechnungen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 2004 § 14 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand