FG Köln - Gerichtsbescheid vom 14.03.2017
2 K 920/14

FG Köln - Gerichtsbescheid vom 14.03.2017 (2 K 920/14) - DRsp Nr. 2017/11374

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 2 K 920/14

DRsp Nr. 2017/11374

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird in Höhe von 8.205 € festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist unter anderem streitig, ob die Klägerin eine im Ausland ansässige Unternehmerin ist.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft ausländischen Rechts. Sie ist im Bereich der Elektrizitätserzeugung tätig. Sie betreibt ... in Deutschland eine Windenergieanlage und veräußert den hierbei erzeugten Strom.

Am 21. September 2011 stellte die Klägerin beim Beklagten über das ausländische elektronische Portal einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 1-12/2010 i.H.v. 8.205,13 €. In dem Antrag war die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 1 angegeben. Zu den eingereichten Rechnungen gehörten u.a. Rechnungen über Wartungsarbeiten.