Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Betreuungsleistungen, die die Klägerin in den Streitjahren 2010 bis 2012 gegenüber den Bewohnern der von ihr betriebenen Einrichtung "Senioren Wohnen S" auf Grundlage eines gesonderten Vertrages erbracht hat, umsatzsteuerfrei zu behandeln sind.
Die Klägerin war in den Streitjahren mit dem Betrieb zweier Alten- und Pflegeheimen in S und D (Seniorenheim A mit 42 Plätzen und Altenheim L in D mit 22 Plätzen) unternehmerisch tätig. Daneben unterhielt sie die Einrichtung "Senioren Wohnen S" als Einrichtung des Betreuten Wohnens. Die Einrichtung verfügte über vier kleine Wohnungen und vier Einzelzimmer sowie verschiedene Gemeinschaftsräume, a. a. Wohnzimmer und Küche. Die Umsätze aus den drei Bereichen ihres Unternehmens erklärte sie in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre als nach § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit.
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