FG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2001
5 K 310/00
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 601

FG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2001 (5 K 310/00) - DRsp Nr. 2001/7229

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 5 K 310/00

DRsp Nr. 2001/7229

1. Das Recht zum Vorsteuerabzug setzt nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG den Eingang der Rechnung beim Unternehmer voraus. 2. Der Umstand, dass zwischen Bezug der Lieferung oder Leistung und dem Erhalt einer entsprechenden Rechnung ein zeitlicher Abstand besteht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das betrifft auch die Gründe für den zeitlichen Abstand zwischen dem Bezug der Lieferung oder sonstigen Leistung und dem Rechnungserhalt. 3. Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht zwingend, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abzugsrechts zurückwirkt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 16 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt der Vorsteuerabzugs.

Die Klägerin betreibt den An- und Verkauf von Baubedarfswaren. Nachdem das Finanzamt der für das Streitjahr abgegebenen Umsatzsteuererklärung zugestimmt hatte, begehrt die Klägerin nunmehr zusätzliche Vorsteuern in Höhe von 3.248,10 DM. Die dazugehörenden Rechnungen sind im Dezember 1999 ausgestellt, aber erst im Januar 2000 bei der Klägerin eingegangen.