Streitig ist, ob die Klägerin durch ihr geplantes Rücknahmesystem für bepfandete und unbepfandete Einwegverpackungen gegen Ausgabe von Losen eine Lotterie i. S. d. Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwettLottG) betreibt und deshalb gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerbefreite Umsätze tätigt, die einen Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausschließen würden.
Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8. März 2013 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist "die Sammlung und Verwertung von Verpackungen und Werkstoffen jeder Art."
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