Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung per Telefax die Pflicht zu einer fristgerechten und wirksamen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erfüllt.
Die Klägerin übermittelte den von ihr ausgefüllten amtlichen Vordruck zur Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1997 am 14.01.1998 per Telefax an das Finanzamt (FA). Der Originalvordruck war unterschrieben. Das Original verblieb bei der Klägerin.
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