Streitig ist, ob die strittigen Verkäufe von 7 Kraftfahrzeugen an eine innergemeinschaftliche Firma als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 4 Nr. 1 b i.V.m. § 6 a UStG zu behandeln sind, insbesondere ob die Vertrauensschutzregelung in § 6 a Abs. 4 UStG Anwendung findet.
Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer den Handel mit Kraftfahrzeugen und Nähmaschinenteilen. Die Umsatzsteuererklärung 1998 vom 28.05.1999, in der er die Umsatzsteuer mit ./. 204.785,40 DM errechnete, wirkte nach erteilter Zustimmung durch das Finanzamt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, §§ 164 Abs. 1, 168 AO.
Im Anschluss an eine beim Kläger am 18.11.1998 durchgeführte Umsatzsteuerprüfung (vgl. Prüfungsbericht vom 15.06.1999) setzte das Finanzamt mit Änderungsbescheid vom 09.08.1999 die Umsatzsteuer 1998 auf ./.81.982 DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb weiter bestehen, § 164 Abs. 1 AO.
Die Erhöhung um 122.803,40 DM beruht darauf, dass für Umsätze in Höhe von 890.328 DM, die bisher als steuerfrei nach § 4 Nr. 1 b UStG behandelt wurden, die Steuerfreiheit versagt wurde.
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