Der Kläger war als freiberuflicher Arzt tätig. Er führte nur umsatzsteuerfreie Umsätze im Sinne des §
In seiner Umsatzsteuererklärung für das streitige Vorjahr 1993 nahm der Kläger einen Vorsteuerabzug in Höhe von 849,08 DM in Anspruch. Die Vorsteuern resultierten in Höhe von 66,55 DM aus anwaltlichen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Praxisaufgabe und in Höhe von 782,43 DM aus der von dem Sachverständigen Dr. S abgerechneten Praxisbewertung.
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